Art. 1: Name und Sitz
Der Verein ist unter dem Namen "MitGefangen - Verein zur Förderung der Resozialisierung in der Justizvollzugsanstalt Dresden" in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namen MitGefangen e.V.
Der Sitz des Vereins ist Hammerweg 30, 01127 Dresden und er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 17 Abgabeordnung.
Art. 2: Ziele und Aufgaben
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Seine Aufgabe ist die Förderung der Wiedereingliederung von Straffälligen der Justizvollzugsanstalt Dresden. Insbesondere ist das Ziel des Vereins die Unterstützung der Gefangenen, deren Partner(innen) einschließlich der Kinder zur Stabilisierung der Familie auch für die Zeit nach der Inhaftierung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•Förderung innovativer wie allgemeiner Methoden im Strafvollzug
•Förderung von präventiven Maßnahmen verbunden mitÖffentlichkeitsarbeit zur Vermeidung von Straffälligkeit
•Förderung der fachlichen Weiterbildung der an diesem Ziel arbeitenden Personen
Zur Erfüllung dieses Zweckes kann sich der Verein unter Aufrechterhaltung seiner vollen Souveränität auch anderen Organisationen und Einrichtungen anschließen und anderen gemeinnützigen
Organisationen oder Einrichtungen Beiträge oder Zuwendungen gewähren.
Art. 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Mitglieder und Vorstand erhalten für ihre Tätigkeit vom Verein keine Zuwendungen. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht entstehen.
Art. 4: Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Zuwendungen, Erträgnissen des Vereinsvermögens, gerichtliche Geldbußen, Mitgliedsbeiträge sowie behördlicher Zuweisungen zur Förderung der gemeinnützigen Ziele des Vereins.
Ob Mitgliedsbeiträge erhoben werden, die mögliche Höhe und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Art. 5: Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 6: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber um eine Mitgliedschaft ein Widerspruchsrecht zu, über den die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
• durch Tod des Mitgliedes
• durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
• durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins wiederholt oder in grober Art und Weise verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
• mit Beschluss des Vorstandes in einfacher Mehrheit, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Ankündigung mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Art. 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
Art. 8: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Vereinsangelegenheiten, deren Erledigung ihr nach der Satzung obliegt oder ihr vom Vorstand überlassen wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
• Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters, des Prüfungsberichts der Revisoren und Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
• Wahl des Vorstands alle drei Jahre; dabei werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende in geheimer Wahl, die übrigen Vorstandsmitglieder per Akklamation gewählt.
• Wahl der Kassenrevisoren alle drei Jahre.
• Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
• Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge.
• Entscheidungen über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich Antrag stellen.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins, der auch in der Versammlung den Vorsitz führt. Die Einberufung muß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zu einer Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Art. 9: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzendem und dem Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt mit der Einschränkung, daß nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl eines Vorstandes vorzunehmen hat. Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Binnen 8 Wochen nach erfolgter Wahl gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung bzw. billigt die Geschäftsordnung des früheren Vorstands.
Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die drei Vorstandsmitglieder erscheinen. Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht nach Art. 8 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder der Vorstand nicht von sich aus eine solche Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen möchte. Der Vorstand darf insoweit rechtliche Verpflichtungen eingehen, als Mittel zu deren Durchführung vorhanden sind. Die Aufnahme von Krediten ist dem Vorstand nicht gestattet.
Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Zu Entscheidungen, die eine Zahlungspflicht des Vereins begründen, sind im Rahmen der
Geschäftsordnung im Innenverhältnis der Vorsitzende - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter - zusammen mit dem Schatzmeister befugt. Der Schatzmeister ist bis zu einem Betrag von € 50,- im
Einzelfall für sachlichen Geschäftsbedarf alleine verfügungsberechtigt.
Art. 10: Kassenrevisoren
Zur Überprüfung finanzieller Entscheidungen des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren für die Dauer von drei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Kassenrevisoren haben Einblick in alle Geschäftsunterlagen des Vereins.
Sie werden im besonderen Auftrag der Mitgliederversammlung tätig. Im Übrigen obliegt ihnen die Rechnungsprüfung vor jeder Mitgliederversammlung, in der eine Entlastung von Vorstandsmitgliedern
beschlossen werden soll.
Art. 11: Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen dem Sächsischen Landesverband für soziale Rechtspflege e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der JVA Dresden zu verwenden hat.
Art. 12: Schlussbestimmung
Soweit die Satzung keine Bestimmung enthält, oder einzelne Satzungsbestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstößt, gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Dresden, den 29.06.2011